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Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt die Abweisung der Schadensersatzklage eines Anlegers gegen Porsche Automobil Holding S.E.

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OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG - 12.01.2016

Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt die Abweisung der Schadensersatzklage eines Anlegers gegen die Porsche Automobil Holding S.E.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hatte mit Urteil vom 30.07.2014 die Schadensersatzklage eines Anlegers über einen Betrag in Höhe von 131.986,60 € gegen die Porsche Automobil Holding S.E. abgewiesen (Aktenzeichen 5 O 401/13). Die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung des Anlegers (Aktenzeichen 7 U 59/14) hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit am 12.01.2016 verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Hintergrund der Schadensersatzklage waren die Pressemitteilungen der Porsche Automobil Holding S. E. in dem Zeitraum von März bis Oktober 2008. Der Anleger hat der Porsche Automobil Holding S.E. vorgeworfen, sie habe mit ihrer Pressemitteilung vom 10.03.2008 ihre Übernahmeabsicht betreffend die Volkswagen AG zunächst wahrheitswidrig dementiert und mit derjenigen vom 26.10.2008 eine entsprechende Absicht wahrheitswidrig behauptet. Als der Kläger am 24.10.2008 seine Transaktion in Form eines Leerverkaufs von 1.000 Stück VW-Stammaktien getätigt habe, sei er von sinkenden Kursen ausgegangen. Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung der Porsche Automobil S.E. am 26.10.2008 sei der Kurs der VW-Stammaktie am 27.10.2008 stark gestiegen. Aufgrund des Kursanstiegs habe er zur Schließung seiner Position einen viel höheren Preis pro Aktie aufwenden müssen. Dadurch sei ihm ein finanzieller Verlust in Höhe von 131.986,60 € entstanden.

Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass das Landgericht Braunschweig zunächst zutreffend festgestellt habe, dass eine Haftung der Porsche Automobil S.E. nach §§ 37b, 37c WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) nicht in Betracht komme. Eine Pressemitteilung erfülle weder die Anforderungen einer „Insiderinformation“ im Sinne der Vorschriften noch sei die Beklagte als Emittentin der VW-Aktien einzuordnen. Die Haftung der Beklagten aus einer Gesetzesanalogie zu §§ 37b, 37c WpHG sei ausgeschlossen, da der Gesetzgeber eine abschließende Regelung habe treffen wollen.

Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Anlegers. Die Schwelle für die Annahme einer sittenwidrigen Handlung liege ausgesprochen hoch und es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Vortrag des Klägers zu den Pressemitteilungen vom 10.03.2008 und 26.10.2008 genüge nicht zur Annahme der Voraussetzungen für eine Haftung aus § 826 BGB. In der Pressemitteilung vom 10.03.2008 sei es ersichtlich nur darum gegangen, Spekulationen über die Absicht einer 75%igen Beteiligung der Porsche Automobil S.E. an Volkswagen entgegenzutreten. Die Porsche Automobil S.E. habe bei Veröffentlichung der Mitteilung gerade davon habe ausgehen dürfen, dass ihr Schweigen möglicherweise als Bestätigung der bereits im Markt vorhandenen Gerüchte gewertet worden wäre. Die weitere Pressemitteilung vom 26.10.2008 sei nicht inhaltlich falsch gewesen.

Außerdem fehle hinreichender Vortrag des Klägers dazu, dass der Vorstand der Porsche Automobil S.E. die beiden Pressemitteilungen allein im eigennützigen Interesse und nicht in demjenigen der Beklagten herausgegeben habe. Gleiches gelte für die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte auch gewusst habe, dass die beanstandeten Pressemitteilungen Entscheidungen für die Durchführung von Leerverkäufen verursachen würden. Auch habe der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt, dass bereits auf einem Treffen der Eigentümerfamilie Porsche am 18./19.10.2008 eine Entscheidung der Beklagten gefallen sei, eine 75 % - Beteiligung an Volkswagen anzustreben.

Der als sog. Day-Trader tätige Kläger habe ferner nicht dargetan, dass die Pressemitteilungen der Beklagten vom 10.03. und 26.10.2008 ursächlich für die Eröffnung seiner Short-Position am 24.10.2008 gewesen seien. Schließlich habe der Kläger auch einen Schaden nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt, da er zu erkennen gegeben habe, den durch den erforderlichen Deckungskauf eingetretenen Verlust durch Gegengeschäfte ausgeglichen zu haben.

Einen von dem Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits wegen des derzeit vor dem Landgericht Stuttgart anhängigen Strafverfahrens gegen ehemalige Porsche-Vorstände hat der Senat zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass auch eine rechtskräftige Feststellung der Strafbarkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers hätte, die der entschiedene Rechtsstreit zum Gegenstand hat.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460

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