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Kein Strafprozess gegen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Göttinger Sparkasse

OLG Braunschweig bestätigt Entscheidung der Göttinger Wirtschaftsstrafkammer


Einen Strafprozess gegen Vorstandsmitglieder und leitende Mitarbeiter der Sparkasse Göttingen wegen der Gewährung von Krediten an die Briese-Gruppe in den Jahren 1997 und 1998 wird es nicht geben. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig hat im Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (LG) Göttingen vom Juni 2005, die Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, in vollem Umfang bestätigt (Az. Ws 212/05).

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig – Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen – hatte im Juli 2004 Anklage gegen zwei derzeitige und ein früheres Vorstandsmitglied der Sparkasse Göttingen sowie gegen zwei ihrer leitenden Mitarbeiter wegen Untreue gegenüber der Sparkasse erhoben. Der zentrale Vorwurf der Staatsanwaltschaft hatte gelautet, die Angeschuldigten hätten den Unternehmen der Briese-Gruppe in den Jahren 1997 und 1998 noch Kredite in Höhe von mehreren Millionen Euro eingeräumt, obwohl sich diese Firmen bereits in einer zum Konkurs führenden Krise befunden hätten. Durch den späteren Konkurseintritt sei es zu entsprechenden Forderungsausfällen bei der Sparkasse Göttingen gekommen.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 hatte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Göttingen die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt, weil kein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Ihre Entscheidung hatten die Göttinger Richter im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorstandsmitglieder und leitenden Mitarbeiter der Sparkasse einen Sanierungsversuch für sinnvoll hätten halten und deswegen die Kredite für die Briese-Gruppe hätten bewilligen dürfen.

Das OLG Braunschweig hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des LG Göttingen jetzt verworfen. Die angeklagten Verantwortlichen der Sparkasse Göttingen hätten bei der Kreditvergabe – wie schon das Landgericht mit Recht betont habe – einen wirtschaftlich sinnvollen Sanierungsplan verfolgt, der letztlich auch erfolgreich gewesen sei. Durch die Kreditgewährung sei ein viel höherer Schaden, der der Sparkasse im Falle einer sonst zu erwartenden Insolvenz der Briese-Gruppe entstanden wäre, abgewendet worden. Eine Verwertung der Kreditsicherheiten hätte im Insolvenzfalle nämlich mindestens 12 Mio. Euro weniger erbracht, als der tatsächlich durchgeführte "freihändige" Verkauf. Ein Nachteil sei der Sparkasse durch die Kreditvergabe also gerade nicht entstanden, sodass es an einem hinreichenden Tatverdacht wegen Untreue fehle.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist nicht weiter anfechtbar.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Michael Kalde

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecher
Bankplatz 6
38100 Braunschweig
Tel: 0531/488-2472
Fax: 0531/488-2470

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