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Terminankündigung und Akkreditierungsverfahren für die Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG, 14. Mai 2019


Die mündliche Verhandlung vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. gegen die Volkswagen AG (Az. 4 MK 1/18) beginnt

am Montag, 30. September 2019 um 10:00 Uhr

im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig

Akkreditierungsverfahren

Der Vorsitzende des 4. Zivilsenats hat eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, die unter Ziff. VIII.4 das Akkreditierungsverfahren regelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anordnung Bezug genommen, die in Auszügen – soweit die Presse betroffen ist – auf der Homepage des Oberlandesgerichts Braunschweig (www.olg-braunschweig.de; Menüpunkt Aktuelles/Presseinformationen) veröffentlicht wird.

Es wird insbesondere auf die festgelegte Akkreditierungsfrist hingewiesen.

Die Akkreditierungsfrist beginnt am Montag, 02. September 2019 um 13:00 Uhr und endet am Mittwoch, 04. September 2019 um 13:00 Uhr.

Gesuche, die vor Fristbeginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass Akkreditierungsgesuche ausschließlich per E-Mail und ausschließlich mit dem hierfür eingerichteten und mit ausreichendem Vorlauf auf der Homepage des Oberlandesgerichts Braunschweig (www.olg-braunschweig.de; Menüpunkt Aktuelles/Presseinformationen) eingestellten Akkreditierungsformular möglich sind. Dieses dient der Vereinfachung der Abläufe im Akkreditierungsverfahren und zur Vermeidung unvollständiger Gesuche.

Die maßgebliche Mailadresse lautet:

olgbs-pressestelle@justiz.niedersachsen.de

Falls Sie das Formblatt nicht direkt über die dort enthaltene Schaltfläche zurücksenden können, speichern Sie es bitte auf Ihrem PC und schicken es dann als Anhang zu einer E-Mail an die o. g. Adresse zurück.

Akkreditierungsgesuche, die nicht per E-Mail oder an andere Mailadressen der Justiz sowie ohne das Formblatt gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.

Insgesamt stehen für die Presse 74 fest reservierte Plätze zur Verfügung. Für die einzelnen Mediengruppen sind folgende feste Sitzplatzkontingente vorgesehen, wobei sich jedes Presseorgan/-unternehmen nur für einen Platz pro Kontingent bewerben kann und für jeden beantragten Platz ein gesondertes Formular auszufüllen ist:


a) Deutsche Print- und Online-Medien 30 Plätze

davon

aa) täglich neu erscheinende Medien 23 Plätze

bb) wöchentlich/monatlich erscheinende Medien 7 Plätze

b) Deutsches Fernsehen 10 Plätze

davon

aa) öffentlich-rechtlich 5 Plätze

bb) privatrechtlich 5 Plätze

c) Deutscher Rundfunk 6 Plätze

davon

aa) öffentlich-rechtlich 3 Plätze

bb) privatrechtlich 3 Plätze

d) Deutsche Nachrichten- und Presseagenturen 7 Plätze

e) Freie Journalisten 4 Plätze

f) Auslandsmedien 10 Plätze

g) Verfügungskontingent mind. 7 Plätze


Für das Verfügungskontingent können sich Journalisten nicht akkreditierter Medien- bzw. Presseunternehmen und einzelne nicht akkreditierte Journalisten am jeweiligen Sitzungstag persönlich unter Vorlage ihres Presseausweises und eines amtlichen Lichtbildausweises in eine Liste bei der Eingangskontrolle eintragen. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Eintrags vergeben.

Soweit einzelne Kontingente nicht ausgeschöpft worden sind, werden die freien Plätze dem Verfügungskontingent zugeschlagen.

Bitte geben Sie in Ihrem Akkreditierungsgesuch an, für welches Kontingent Sie die Zuweisung eines Sitzplatzes beantragen. Möchten Sie Plätze in mehreren Kontingenten beantragen, so füllen Sie jeweils ein gesondertes Formular aus.

Die Sitzplatzvergabe erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche für jedes Medienkontingent.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden drei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender und eine Agentur oder ein freies Kamerateam, jeweils höchstens 3 Personen) sowie sechs Fotograf/inn/en (zwei Zeitungsfotograf/inn/en, zwei Agenturfotograf/inn/en und zwei freie Fotograf/inn/en) zugelassen. Die Bewerbung um die Zulassung erfolgt ebenfalls mit den Akkreditierungsanträgen. Für den Fall, dass sich mehr als drei Fernsehteams bzw. sechs Fotograf/inn/en um die Zulassung bewerben sollten, wird eine Poolbildung angeordnet. Die Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft ist mit dem Antrag auf Akkreditierung zu erklären. Der Poolführer verpflichtet sich schriftlich, auf entsprechende Aufforderung hin gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen sowie freien Fernsehteams kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Auch die Vergabe der Poolführerschaft bestimmt sich nach dem zeitlichen Eingang des Akkreditierungsgesuchs mit der Maßgabe, dass entsprechend der Kontingente je ein privatrechtlicher und ein öffentlich-rechtlicher Sender sowie eine TV-Agentur oder ein freies Kamerateam bzw. je ein/e Zeitungsfotograf/in, eine Fotoagentur und ein/e freie/r Fotograf/in die Poolführerschaft übernehmen. Der früheste Akkreditierungsantrag, mit dem die Bereitschaft zur Poolführerschaft erklärt wird, geht allen anderen Anträgen desselben Kontingents (öffentl.-recht. und privatrechtl. Fernsehen sowie TV-Agentur oder freies Kamerateam und Zeitungsfotograf/in, Fotoagentur bzw. freie Fotograf/inn/en) vor.

Das Herstellen von Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal ist nur den akkreditierten Fernseh- und Fotografenteams ab 15 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung bis zum Einzug des Senats und der Aufforderung des Vorsitzenden zum Einstellen der Aufnahmen gestattet.

Worum geht es in dem Verfahren?

Am 1. November 2018 hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. gegen die Volkswagen AG eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Mit dieser sollen Grundlagen für Schadensersatzansprüche geklärt werden, die Verbrauchern gegen die Volkswagen AG zustehen könnten. Es geht dabei um die Fahrzeuge der Marken VW, VW Nutzfahrzeuge, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 mit einer sogenannten Abschalteinrichtung verbaut haben. Auch die Fragen, die den Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche betreffen, sollen mit der Klage beantwortet werden. Dabei geht es nicht um konkrete Schadensersatzansprüche einzelner Verbraucher, sondern um die Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Schadensersatzansprüche allgemein (sog. Feststellungsziele). Diese Feststellungsziele sowie wichtige Hinweise des Gerichts sind im Klageregister öffentlich bekannt gemacht (www.bundesjustizamt.de).

Damit das Ergebnis der Musterfeststellungsklage für die Verbraucher bindend ist, müssen diese Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden. Derzeit haben rund 400.000 Verbraucher Ansprüche im Hinblick auf dieses Verfahren angemeldet.

Das besondere Verfahren der Musterfeststellungklage vor dem Oberlandesgericht läuft ähnlich wie ein erstinstanzliches Zivilverfahren ab und endet mit einem Musterfeststellungsurteil, das ebenfalls im Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Die Parteien des Verfahrens können auch einen Vergleich schließen, der auch für die angemeldeten Verbraucher wirkt, sofern diese nicht ihren Austritt aus dem Vergleich erklären und insgesamt weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher austreten.

Die Verhandlung findet in der Stadthalle Braunschweig statt, damit ein ausreichendes Platzangebot für die Presse und die Öffentlichkeit gewährleistet ist.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460

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