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Juristischer Vorbereitungsdienst


Allgemeines

Ablauf und Inhalt des juristischen Vorbereitungsdienstes sind durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. Seite 346), die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Nds. GVBl. Seite 356) und die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Nds. GVBl. Seite 355) i. V. m. § 119 NBG in der Fassung vom 01.04.2009 neu geregelt worden. Im einzelnen gilt nach neuem Recht Folgendes:


Status der Referendarinnen/Referendare

Die zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen übernommen. Sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Beamtenrechtliche Zuwendungen (u. a. Beihilfe oder Sonderzuwendungen) werden nicht gewährt.


Ablauf des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

Erste Pflichtstation: 5 Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen
Zweite Pflichtstation: 3 Monate bei einer Staatsanwaltschaft
Dritte Pflichtstation: 3 Monate bei einer Verwaltungsbehörde
Vierte Pflichtstation: insgesamt 9 Monate bei einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.
Es bestehen zeitliche Teilungsmöglichkeiten.
Wahlstation: 4 Monate in einem der folgenden Wahlbereiche:
- Zivil- und Strafrecht
- Staats- und Verwaltungsrecht
- Wirtschafts- und Finanzrecht
- Arbeits- und Sozialrecht

- Europarecht


Ausbildung in der ersten und zweiten Pflichtstation

Die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen erfolgt in den ersten zwei Stationen von Amts wegen und zwar unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten und – sofern möglich – der persönlichen Belange der Referendarinnen/Referendare.


Ausbildung in der dritten Pflichtstation

Die Ausbildung in der dritten Ausbildungsstation findet bei einer Kommunalbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildungsstationen sind wählbar, damit eigene Vorstellungen über den Ausbildungsbereich oder den Ausbildungsort eingeräumt werden können. Ebenso darf die dritte Pflichtstation auch in anderen Bundesländern abgeleistet werden. Eine Einverständniserklärung der jeweiligen Ausbildungsbehörde ist erforderlich. Eine Ausbildung im Ausland ist in den ersten drei Pflichtstationen grundsätzlich nicht möglich.


Ausbildung in der vierten Pflichtstation

Die Ausbildung in der vierten Pflichtstation erfolgt bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in allgemeiner Anwaltstätigkeit. Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist selbst zu organisieren. Eine Einverständniserklärung ist grundsätzlich erforderlich. Bis zum 8. Ausbildungsmonat der 4. Pflichtstation kann die Ausbildung in drei zusammenhängenden Monaten auch im Ausland stattfinden, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.


Ausbildung in der Wahlstation

Die Ausbildung in der Wahlstation erfolgt in einem gemäß § 29 NJAVO gewählten Wahlbereich. Die Akten, die dem Vortrag in der mündlichen Prüfung zugrunde liegen, beziehen sich gemäß § 39 Abs. 2 NJAVO auf den gewählten Wahlbereich. Der Prüfling kann ggf. bis spätestens zwei Monate vor Ende der Wahlstation erklären, welchem Teilbereich der Vortrag zu entnehmen ist. Die Ausbildungsstelle ist ebenfalls eigenständig zu suchen. Eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle ist auch hier erforderlich und nur bei ordentlichen Gerichten oder Staatsanwaltschaften entbehrlich. Die Ausbildung kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.


Urlaub

In den kürzeren Stationen sollte weniger Erholungsurlaub als in den längeren genommen werden. Wünschenswert ist, dass in den dreimonatigen Stationen allenfalls 10 Arbeitstage Erholungsurlaub genommen werden. In Einführungsphasen, in Blockveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften, an Klausurenterminen sowie während einer Ausbildung an der Verwaltungshochschule in Speyer darf Urlaub nicht genommen werden.


Aufnahme einer Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich einen Monat vor Aufnahme
unter Nutzung des vorgesehenen Formulars und unter Beifügung einer Abschrift des Arbeits- bzw. Werkvertrages auf dem Dienstweg anzuzeigen. Sie darf nur außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten, zurzeit daher acht Wochenstunden. Eine Ausnahme besteht bei der Tätigkeit als Korrekturassistent/in oder als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftliche/r Mitarbeiterin / Mitarbeiter an einer Universität oder Fachhochschule. Diese darf maximal 46 Stunden monatlich betragen. Bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist die Nebentätigkeit zu versagen.

Ein Zweitstudium kann im Rahmen einer Nebentätigkeit aufgenommen werden, soweit die Ausbildung nicht durch das Zweitstudium beeinträchtigt wird.

Eine bereits zu Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes bestehende Nebentätigkeit ist mit dem Dienstantritt anzuzeigen.


Personalvertretung

Im März eines jeden Jahres wird ein Referendarpersonalrat gewählt. Die Wahl findet in einer Wahlversammlung statt, an der jede Referendarin/jeder Referendar teilnehmen kann. Die Amtszeit des Personalrats beträgt ein Jahr.


Zweite juristische Staatsprüfung

Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung, die einen Aktenvortrag und Prüfungsgespräche umfasst.


Aufsichtsarbeiten

Die Aufsichtsarbeiten werden im letzten Monat der Ausbildung in der vierten Pflichtstation geschrieben. Eine Aufsichtsarbeit kann nach Wahl als strafrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Klausur geschrieben werden. Die Rechtsgebiete der restlichen sieben Aufsichtsarbeiten sind festgelegt. Mit der am 01.10.2009 in Kraft getretenen Änderung des NJAG (vom 27.08.2009) ist für Referendarinnen und Referendare der Verbesserungsversuch für die zweite juristische Staatsprüfung möglich. Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts.


Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung erfolgt nur auf Antrag unter Angabe der jeweiligen Kundennummer der Arbeitsagentur. Eine Übersendung des Antragsvordrucks der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Personaldaten werden an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) weitergeleitet, welches die Bescheinigung auf digitalem Wege online an die Arbeitsagentur übermittelt. Eine Bestätigung nach Abgabe der Bescheinigung erfolgt nicht.

Hinweis:

Die Zeiten der Beschäftigung in der von der Bundesagentur für Arbeit geforderten Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III können erst dann ausgestellt werden, wenn das Niedersächsische Justizministerium – Landesjustizprüfungsamt – den Erlass über die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 10 NJAG) übermittelt hat.

Sämtliche sich aus den gezahlten Bezügen und den abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen ergebenden Bescheinigungen dürfen lediglich vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Braunschweig erteilt werden.


Weitere Informationen

Bei Fragen zur Besoldung, Trennungsgeld und/oder Umzugskosten wenden Sie sich bitte direkt an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
.


Näheres zum Vorbereitungsdienst enthält die vom Niedersächsischen Justizministerium herausgegebene Broschüre "Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen", die zum Download bereit steht.

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