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Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig: Keine Pflichtverletzung beim Betrieb einer Vereinsgaststätte erwiesen

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG - 16. November 2017


Durch Urteil vom heutigen Tag hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass einem Verein aus Sehlde keine Schadensersatz- und sonstigen Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Führung einer Vereinsgaststätte durch die Beklagten in der Zeit von März 2010 bis Juni 2013 zustehen, und die Berufung des klagenden Vereins zurückgewiesen (Az.: 9 U 41/16).

Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die beiden Beklagten bei der Führung der Gaststätte ihnen obliegende Pflichten verletzt hätten. Der Weiterverkauf von Bier zum Einkaufspreis an Abnehmer außerhalb der Gaststätte sei erfolgt, um möglichst die mit der Brauerei vereinbarte Mindestabnahmemenge zu erreichen. Den Beklagten sei dies durch den klagenden Verein nicht nachweislich untersagt gewesen. Auch der Verkauf von Speisen und Getränken innerhalb der Gaststätte zu geringeren - aber kostendeckenden - Preisen als in der Speisekarte vorgesehen sei nicht zu beanstanden. Ziel des Betriebes sei es gewesen, die Gaststätte als Mittelpunkt des Vereinslebens zu erhalten - die Gewinnerzielung habe demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden. Dass die Speisekartenpreise für die Beklagten verbindlich vereinbart worden sei, sei nicht festzustellen. Soweit Getränke an ehrenamtliche Helfer des Vereins und sowohl Speisen als auch Getränke zu besonderen Anlässen unentgeltlich ausgegeben worden seien, sei dies unwiderlegt im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgt.

Da eingekaufte Speisen und Getränke nicht durchgängig zu den grundsätzlich vorgesehenen Verkaufspreisen abgegeben worden seien, könne vom Wert der Einkäufe nicht auf die tatsächlich erzielten Einnahmen geschlossen werden. Mangels sonstiger hinreichend belastbarer Anhaltspunkte sei die Behauptung des Klägers nicht erwiesen, die Beklagten hätten mit dem Betrieb der Gaststätte höhere Einnahmen erzielt als gegenüber dem Verein offen gelegt und die weitergehenden Beträge veruntreut.

Ein Anspruch auf Auskehrung des Kassenbestandes stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zwar habe ein solcher Anspruch ursprünglich in Höhe von rund 2.250 € bestanden. Dieser sei jedoch erloschen: Es sei bereits eine Zahlung in Höhe von rund 1.320 € erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) wirksam die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, welche ihr gegenüber dem Kläger für durch sie erbrachte Reinigungsleistungen zugestanden hätten.






Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460

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