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Veröffentlichte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig finden Sie in der gemeinsamen Rechtsprechungsdatenbank "E-Fundus" der niedersächsischen Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg.

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Aktuelle Entscheidungen:

Beschluss vom 1. April 2011 (2 VA 2/11)
Die Antragstellerin ist Gläubigerin des Schuldners S, der bei der Firma A (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt ist. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X, mit dem die pfändbaren Ansprüche des Schuldners bei der Arbeitgeberin gepfändet wurden. Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin als Drittschuldnerin am 7.8.2003 zugestellt worden. Der Schuldner hatte einer weiteren Gläubigerin G bereits am 7.8.1988 zur Sicherheit für ein Darlehen u.a. seine pfändbaren Lohnansprüche abgetreten. Am 23.7.2003 vereinbarte der Schuldner mit seiner Arbeitgeberin, dass das arbeitsvertraglich geregelte Abtretungsverbot nicht gelten sollte. Die weitere Gläubigerin legte die Abtretung mit am 29.7.2003 bei der Arbeitgeberin eingegangenem Schreiben offen.
Nachdem die Antragstellerin im Jahr 2008 die Abtretung an die weitere Gläubigerin und ggf. deren Vorrang in Zweifel gezogen hat, hat die Arbeitgeberin am 18.8.2008 beim Amtsgericht Einbeck (11 HL 10/08) beantragt, die pfändbaren monatlichen Arbeitslohnbeträge zu hinterlegen, was mit Annahmeanordnung vom 25.8.2008 angenommen wurde. Im Jahr 2009 beantragte die Antragstellerin, der weiteren Gläubigerin eine Frist gemäß § 16 HintO zu setzen, was vom Amtsgericht Einbeck und im Beschwerdeverfahren vom Präsidenten des Landgerichts Göttingen abgelehnt wurde.

Beschluss vom 22. März 2011 (2 W 18/11)
Der Antragsteller Rechtsanwalt Z ist Frau X mit Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21.08.2008 (Geschäftsnummer 3 W 80/08) unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Vertretung in dem vor dem Landgericht Braunschweig zur Geschäftsnummer 8 O 884/08 geführten Rechtsstreit als Rechtsanwalt beigeordnet worden.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung seiner Gebühren nach § 45 RVG; der Gegenstandswert beträgt 143.072,00 Euro. Er macht u. a. eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 508,30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend und hat für außergerichtliche Vertretung bereits eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.475,80 Euro erhalten.

Urteil vom 24. November 2010 (2 U 113/08)
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Braunschweig 9 O 310/07) wegen Verletzung von Markenrechten an der für die Warenklasse 30 eingetragenen deutschen Wort-/ Bildmarke „M…“ durch eine Adword-Anzeige bei Google in Anspruch. Die Klägerin hat eine ausschließliche Lizenz an der Streitmarke. Sie ist von der Markeninhaberin IP Ltd. ermächtigt worden, Markenverletzungen zu verfolgen (Anlage K1). Sie betreibt unter der Internet-Domain „www.m…-shop.com“ einen „M…-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt.
Die Beklagte ist Betreiberin eines Online-Shops für Geschenke, Pralinen und Schokolade unter den Internetdomains „www.s….de“ und „www.f….-geschenke.de“. Die Beklagte schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige für ihren Internet-Shop unter Eingabe der Suchworte gemäß Anlage B4, insbesondere auch des Suchwortes „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“. Bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ (Eingabe mit Anführungszeichen) bei Google erschien am 19.1.2007 rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten:

Urteil vom 16. Dezember 2008 (2 U 9/08)
Der Kläger macht als Verbraucherverband gegen die beklagte Betriebskranken-kasse einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Telefonanru-fen von Mitarbeitern der Beklagten bei deren Mitgliedern zur Vermittlung von Zu-satzversicherungen bei einem privaten Versicherungsunternehmen, dem sie Ver-träge mit ihren Mitgliedern vermittelt, sowie Abmahnkosten geltend.
Am 29.5.2007 rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei deren Mitglied L an dessen privatem Telefonanschluss an. Herr L hatte zuvor kein ausdrückliches Einver-ständnis zu einem solchen Anruf erteilt. Die Mitarbeiterin der Beklagten klärte ihn über im Zuge der Gesundheitsreform bestehende Versorgungslücken auf und bot ihm eine private Zusatzversicherung bei der X Versicherung an. Herr L nannte seine Kontoverbindung. Nach einiger Zeit erhielt er eine Bestätigung über einen Versicherungsabschluss bei der X Versicherung unter Übersendung des Versiche-rungsscheins. Daraufhin wandte sich Herr L an den Kläger, der die Beklagte mit Schreiben vom 8.10.2007 erfolglos abmahnte.

Beschluss vom 4. Dezember 2008 (2 U 36/08)
Mit Urteil vom 31.01.2006 hat das Landgericht .............. festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Nachdem die Beklagte gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt hatte, haben sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt und bzgl. dieses anhängigen Rechtstreits die Absprache getroffen, dass die Klägerin die Klage innerhalb von 10 Tagen nach Ausfertigung einer neuen vertraglichen Vereinbarung, die die Zusammenarbeit der Parteien regeln soll, zurücknehme und die Beklagte "keine Erstattung der Kosten in dem Verfahren vor dem Gericht in Braunschweig fordern" werde.
Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen. Eine gerichtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht gemäß § 269 Abs. 4 ZPO wurde nicht beantragt und ist bisher auch nicht getroffen worden.

Urteil vom 2. Dezember 2008 (2 UF 29/08)
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abänderung eines bestehenden Titels in Anspruch. Der Kläger und die Beklagte zu 3) sind geschiedene Eheleute, die Beklagten zu 1) und 2) sind die Kinder des Klägers und der Beklagten zu 3).
Die Parteien haben am 15.09.2005 im Verfahren 17 F 3090/03 S anläßlich der Scheidung einen Vergleich geschlossen, mit dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 128 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung sowie an die Beklagte zu 3) monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 364,00 € zu zahlen.

Urteil vom 18. November 2008 (2 U 40/07)
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig teilweise abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, der Teillöschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Nummern ............ und DE ................... für die Klasse 25 (Warenoberbegriff "Bekleidungsstücke") eingetragenen Wortmarke und Wort-/Bildmarke "Rounder" hinsichtlich der Warengruppe "Unterwäsche" zuzustimmen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Einwilligung in die Löschung wegen Verfalls der deutschen Wortmarke "Rounder" – DPMA-Registernummer: ............. – sowie der deutschen Wort-/Bildmarke "Rounder" - DPMA-Registernummer: ......................... - in Anspruch.

Beschluss vom 7. Oktober.2008 (1 U 93/07)
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz der Mehrkosten, die durch eine vermeintlich fehlerhafte Behandlung der bei der Klägerin versicherten und inzwischen verstorbenen Frau G. entstanden sind.
Die damals 77-järhige Versicherte hatte sich seit dem 15.8.2001 in einem Pflegeheim aufgehalten. Sie litt unter einer Verschlechterung ihres Allgemeinzustands (schwere Morbus Parkinson, Pneumonie, Herzinsuffizienz mit Lungenstauung, Harnwegsinfektion) und war mit einer Ernährungssonde und einem Blasenkatheter versehen. Am 1.5.2002 wurde sie bei der Beklagten aufgenommen. Grund dafür waren zwei Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich des Oberschenkelrollhügels (Trochanter). Die stationäre Behandlung bei der Beklagten verlief - nach zwischenzeitlichen Rückschlägen - letztlich erfolgreich, so dass die Versicherte mit nur noch kleineren und bereits reizlos granulierten Defekten am 5.8.2002 wieder in ihr Seniorenstift entlassen werden konnte.

Beschluss vom 30. September 2008 (2 W 319/08)
Das Landgericht hat gegen die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wegen eines geführten Beweissicherungsverfahrens nach einem Gegenstandswert in Höhe von 190.000,00 € Gerichtgebühren gemäß dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz festgesetzt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Auffassung, dass zu ihren Gunsten der Gebührenbefreiungstatbestand gemäß § 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (im Folgenden abgekürzt: Nds.GGebBefrG) eingreife. Dieser Tatbestand sei auch anzuwenden, wenn ein nicht wirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werde, sofern es sich um eine gemeinnützige Unternehmung handele und die Gesellschafter jener juristischen Person ganz oder überwiegend zu den in der oben genannten Norm privilegierten Personen gehören.

Beschluss vom 12. September 2008 (1 W 358/08)
Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt X........ als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 08. 05. 2008 beantragte dieser die Zahlung von 628,68 €, wobei er neben einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr bezogen auf einen Streitwert von 86.126,94 € die Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19 % Umsatzsteuer geltend machte. Ferner teilte er mit, vorgerichtliche Gebühren aus VV Nr. 2300 in Höhe von 260,40 € von der Klägerin erhalten zu haben.

Beschluss vom 20. Juni 2008 (2 W 244/08)
Im Grundbuch von B, Bl. sind für die in Rede stehende Landwirtschaftsfläche von 22,95 a zwei Erbengemeinschaften als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. Als Mitglieder der einen von beiden sind verzeichnet A.G. H. und A.R.H.M. W., geb. H, geb. am 18.6.19.. zu je ½ Anteil. Letztere ist am 29.10.2000 verstorben. Sie hatte einen Erbvertrag errichtet.
Gesetzliche Erbin der Frau W. war deren Tochter C. K., die durch Erklärung vom 27.11.2000 das Erbe ihrer Mutter formwirksam ausgeschlagen hat.
Gesetzliche Erbin der Frau C. K. ist deren Tochter, die Betroffene A.. Diese stellte unter dem 14.2.2005 ohne Vorlage von Urkunden über ihr Erbrecht oder Eigentum einen Grundbuchberichtigungsantrag.

Urteil vom 3. Juni 2008 ( 2 U 82/07)
Der Verfügungsbeklagte vertritt als Rechtsanwalt eine Vielzahl von Erwerbern von Eigentumswohnungen in sogenannten "Schrottimmobilien" gegenüber der Verfü-gungsklägerin, die den Erwerb von Eigentumswohnungen finanziert hat. Im Rah-men von Ermittlungsverfahren sind interne Unterlagen der Verfügungsklägerin (Kreditprotokolle, Hausbriefe, Bewertungsgutachten, interne Kreditrichtlinien) si-chergestellt worden, die sich nunmehr in den Ermittlungsakten der Staatsanwalt-schaft B. zu den Aktenzeichen .... befinden.
Der Verfügungsbeklagte hatte während der Anhängigkeit der Strafverfahren bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts G für Mandanten Akteneinsicht be-gehrt, wogegen sich die Verfügungsklägerin gewandt hat. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer hat am 14.7.2005 die Akteneinsicht abgelehnt, weil die Rechtsstreitigkeiten der seinerzeit von dem Verfügungsbeklagten benannten Mandanten gegen die Verfügungsklägerin bereits durch Vergleich erledigt waren.

Beschluss vom 16. April 2008 (3 WF 36/08)
Mit Antrag vom 8. Dezember 2006 beantragte die Klägerin für eine Stufenklage auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Unterhaltsverfahren und ein damit verbundenes einstweiliges Anordnungsverfahren. In dem zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch anberaumten Erörterungstermin schlossen die Parteien am 7. März 2007 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 300,00 € für die Zeit ab November 2006 zu zahlen. Im selben Termin hat das Amtsgericht durch Beschluss den Streitwert u. a. für das Hauptsacheverfahren auf 4.200,00 € festgesetzt und den Parteien "Prozesskostenhilfe zum Abschluss des Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren bewilligt" – unter Beiordnung der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten.

Beschluss vom 15. Februar 2008 (Ss 9/08)
Die Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen einer im März 2007 fahrlässig begangenen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Im Wege der Sprungrevision rügt sie die Verwertung des eingeholten Blutalkoholgutachtens, weil ihr die ausgewertete Blutprobe aufgrund einer am Tattage um 5:30 Uhr morgens erfolgten polizeilichen und nicht einer richterlichen Anordnung entnommen wurde.

Urteil vom 18. Janunar 2008 (1 U 24/06)
Die Klägerin erlitt als Taxifahrerin aufgrund eines Verkehrsunfalls am 10.06.1998 einen Mehrfachtrümmerbruch des linken Oberarmes. Sie wirft den Beklagten als groben Behandlungsfehler vor, dies nicht erkannt zu haben, sie fehlerhaft weder über Operationsmöglichkeiten informiert, noch operiert, noch weitergehend untersucht und dadurch eine weitgehende Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Armes verursacht zu haben.

Beschluss vom 14. Januar 2008 (Ss 2/08)
Der Gemeindedirektor kann für die durch die Tat verletzten Ratsherren keinen wirksamen Strafantrag stellen.

Urteil vom 12. Oktober 2007 (Ss 64/07)
Das Ausnutzen eines Defektes einer vollautomatischen Selbst-bedienungstankstelle zum kostenlosen Tanken mittels einer Bankkarte kann ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs in der 4. Tatbestandsvariante des § 263 a Abs. 1 StGB darstellen.

Urteil vom 12. Juli 2007 (2 U 24/07)
Zu der Frage, ob für eine eingetragene Wortmarke unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Urteil vom 26. Juni 2007 (1 U 11/07)
Es stellt einen (einfachen) Behandlungsfehler dar, wenn ein Arzt für Gynäkologie im Rahmen der Behandlung von Menstruationsunregelmäßigkeiten bei objektiv bestehender Unsicherheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft zu deren Ausschluss vor Beginn der Therapie mit einem Ovulationshemmer-Medikament einen Schwangerschaftstest durch Beta-HCG-Bestimmung des Blutes nicht vornimmt bzw. nicht veranlasst.

Urteil vom 2. März 2007 (1 U 1/05)
Es besteht für ein Krankenhaus kein "Kontrahierungszwang", einen Patienten stationär aufzunehmen, bei dem Beschwerden aufgrund einer Penisprothese vorliegen, die keine Notfalllage darstellen und die lediglich den Austausch oder die Entfernung der Prothese in absehbarer Zeit erfordern.

Beschluss vom 2. Augsut 2006 (2 Ss 38/04)
Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.04.2006): MULTANOVA MultaStar RLÜ, MULTANOVA MultaStar-Kombi, MULTANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH), TC RG-1 (Gatsometer BV), DiVAR (TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC).Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Ziffer 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen: TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH), Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland, MULTAFOT (Multanova AG).

Beschluss vom 5. Juli 2006 (2 Ss 81/05)
Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren.Zwar erfolgt die Berechnung der Gesamtwahrscheinlichkeit bei der Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der einzelnen festgestellten übereinstimmenden Merkmale nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre; dies gilt jedoch nur bei unkorrelierten, also voneinander unabhängig variierenden Merkmalen, nicht aber bei Merkmalen, die gehäuft kombiniert miteinander vorkommen.Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.Wird z.B. durch die Ausstrahlung der Vergleichsbilder im Fernsehen oder durch sonstige Publikationen von vornherein eine Vorauswahl von besonders ähnlich aussehenden Personen aus der Gesamtbevölkerung getroffen, so sind die (auf dem Zufallsprinzip beruhenden) allgemeinen Wahrscheinlichkeitsregeln nicht mehr anwendbar.

Urteil vom 24. August 2006 (1 U 1/02)
Zu der Frage, ob die Hemisphärektomie für ein an dem Sturge-Weber-Syndrom erkranktes Kind pflichtwidrig verzögert worden ist.

Beschluss vom 20. Juni 2006 (7 W 24/06)
Streitwert einer Klage auf Duldung, Sperrung von Energiezählern zur Versorgungseinstellung wegen Zahlungsverzugs.

Beschluss vom 28. März 2006 (1 WF 74/06)
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kommt abweichend von dem Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nicht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gewährt werden kann, ausnahmsweise in Betracht, wenn nach Bewilligungsreife das Verfahren in Folge richterlicher Hinweise in gütlicher Weise eine Erledigung findet.

Beschluss vom 22. Februar 2006 (2 W 21/06)
Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß § 147 ZPO durch ausdrücklichen Verbindungsbeschluss erfolgt, kann keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamtgegenstandswert erfolgen.

Beschluss vom 14. Februar 2006 (2 WF 23/06)
Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 124 Abs. 4 ZPO vor, darf ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverständnis nicht nur "zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die Kosten zu begrenzen, die durch die Einschaltung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts anfallen, weil weder die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei noch ein effektiver Rechtsschutz grundsätzlich eine weitergehende Beiordnung erfordern.Eine derart eingeschränkte Beiordnung benachteiligt den so beigeordneten Rechtsanwalt nicht, zumal dieser das Prognoserisiko hinsichtlich der Frage, ob die Reisekosten höher ausfallen werden als die Kosten eines Verkehrsanwalts, dadurch vermeiden kann, dass er rechtzeitig unter Verzicht auf seine weitergehenden Rechte aus der Bestellung beantragt, ihn als Verkehrsanwalt und einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts der antragstellenden Partei als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Urteil vom 30. November 2005 (3 U 21/03)
Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.

Beschluss vom 25. August 2005 (2 W 90/05)
Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen (§ 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähigen Honorar des Sachverständigen, wenn für diesen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss ergeben oder nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift ohne weiteres erkennbar sind.

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Entscheidungen als PDF-Dateien

zum Download:

  Beschluss vom 1. April 2011 (2 VA 2/11)
(PDF, 0,06 MB)

  Beschluss vom 22. März 2011 (2 W 18/11)
(PDF, 0,04 MB)

  Urteil vom 24.11.2010 (2 U 113/08)
(PDF, 0,12 MB)

  Beschluss vom 23.02.2010 (Ws 17/10)
(PDF, 0,05 MB)

  Beschluss vom 10.09.2009 (2 W 155/09)
(PDF, 0,07 MB)

  Beschluss vom 25.02.2009 (Ss (OWi) 16/09)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 16.12.2008 (2 U 9/08)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss vom 04.12.2008 (2 U 36/08)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 02.12.2008 (2 UF 29/08)
(PDF, 0,10 MB)

  Urteil vom 18.11.2008 (2 U 40/07)
(PDF, 0,15 MB)

  Urteil vom 06.11.2008 (1 U 48/07)
(PDF, 0,07 MB)

  Beschluss vom 05.11.2008 (1 W 64/08)
(PDF, 0,05 MB)

  Beschluss vom 07.10.2008 (1 U 93/07)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss vom 30.09.208 (2 W 319/08)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 3. Juni 2008 (2 U 82/07)
(PDF, 0,05 MB)

  Beschluss vom 25.08.2005 (2 W 90/05)
(PDF, 0,02 MB)

  Beschluss vom 12.09.208 (2 W 358/08)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss 20. Juni 2008 (2 W 244/08)
(PDF, 0,02 MB)

  Beschluss vom 16.04.2008 (3 WF 36/08)
(PDF, 0,02 MB)

  Beschluss vom 15.02.2008 (Ss 9/08)
(PDF, 0,01 MB)

  Urteil vom 18.01.2008 (1 U 24/06)
(PDF, 0,06 MB)

  Beschluss vom 14.01.2008 (Ss 2/08)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 12.10.2007 (Ss 64/07)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 12.07.2007 (2 U 24/07)
(PDF, 0,07 MB)

  Urteil vom 26.06.2007 (1 U 11/07)
(PDF, 0,03 MB)

  Urteil vom 02.03.2007 (1 U 1/05)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss vom 14.11.2006 (2 W 60/06)
(PDF, 0,05 MB)

  Beschluss vom 07.11.2006 (2 W 155/06)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 24.08.2006 (1 U 1/02)
(PDF, 0,04 MB)

  Beschluss vom 02.08.2006 (2 Ss 38/04)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss vom 05.07.2006 (2 Ss 81/05)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss vom 20.06.2006 (7 W 24/06)
(PDF, 0,01 MB)

  Urteil vom 13.04.2006 (8 U 29/05)
(PDF, 0,03 MB)

  Beschluss vom 28.03.2006 (1 WF 74/06)
(PDF, 0,02 MB)

  Beschluss vom 22.02.2006 (2 W 21/06)
(PDF, 0,02 MB)

  Beschluss vom 14.02.2006 (2 WF 23/06)
(PDF, 0,02 MB)

  Urteil vom 30.11.2005 (3 U 21/03)
(PDF, 0,06 MB)

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