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5. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG - 25. März 2019


Heute fand der 5. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE vor dem Oberlandesgericht Braunschweig statt.


Gegenstand des heutigen Verhandlungstages war die für das Verfahren unter Um-ständen wesentliche Frage, ob das Wissen der Mitarbeiter der VW AG unterhalb der Vorstandsebene dem Unternehmen zuzurechnen ist. Hierzu wies der Vorsitzende Dr. Christian Jäde zunächst ausdrücklich darauf hin, dass aus den heute erfolgten Erörterungen nicht geschlossen werden dürfe, dass der Senat die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Feststellungsziele bejaht.


Die Frage der Zurechnung spielt nach den Ausführungen des Vorsitzenden sowohl bei den Ansprüchen aus dem Wertpapierhandelsgesetz als auch bei denjenigen aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung eine Rolle.


Habe auch nur ein einzelnes Vorstandsmitglied Kenntnis von der sog. Abschaltautomatik gehabt, so sei dies der VW AG ohne weiteres zuzurechnen. Nach vorläufiger Auffassung des Senates könnte aber auch die – bei vier Führungskräften unstreitig vorliegende – Kenntnis der Bereichsleiter der Aggregateentwicklung sowie anderer Personen auf derselben Berichtsebene der VW AG zuzurechnen sein. Dies folge daraus, dass diese Personen weitgehend selbständig für ihr Sachgebiet verantwortlich seien. So stehe der Bereichsleiter Aggregateentwicklung in der ersten Reihe hinter dem sogenannten „Markenvorstand“ der Marke VW.


Der Emittent – also hier die VW AG – hafte auch für das Unterlassen einer Veröffentlichung von Insiderinformationen, wenn die Veröffentlichung deshalb unter-blieben sei, weil die entsprechenden Informationen nicht beschafft worden sei. Dies beruhe darauf, dass die Veröffentlichungspflicht auch die Beschaffung von Informationen, die ad-hoc-relevant sein können, umfasse. Insiderinformationen, so der Vorsitzende, könnten nämlich nicht nur auf der Ebene des Vorstandes entstehen, sondern auch auf nachgeordneten Ebenen. Jedenfalls bei einer nicht mehr ganz kleinen Aktiengesellschaft sei der Vorstand gar nicht in der Lage, alle Teile der Ad-hoc-Pflicht selbst zu erfüllen, so dass er notwendigerweise andere Personen damit beauftragen müsse.


Hieraus ergebe sich – das Vorliegen aller weiteren Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt –, dass die VW AG im Rahmen der Ansprüche aus § 37b Abs. 2 WpHG a. F. darlegen und beweisen müsste, dass weder der Vorstand noch ein insoweit verantwortlicher Bereichsleiter vorsätzlich oder grob fahrlässig für das Unterlassen einer etwaig gebotenen Ad-hoc-Mitteilung verantwortlich gewesen sei. Für die geltend gemachten Ansprüche aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) müsste demgegenüber die Musterklägerin (oder ein Beigeladener) eine verwerfliche Gesinnung und den Vorsatz eines Mitglieds des Vorstands oder eines insoweit verantwortlichen Bereichsleiters der VW AG beweisen.


Der Vorsitzende stellte abschließend den weiteren Verfahrensablauf in Aussicht:


Er sprach an, dass der Senat die bisherigen ihm vorgelegten Feststellungsziele jedenfalls teilweise für noch nicht hinreichend konkret halte und hier noch Nachbesserungsbedarf durch die Beteiligten bestehe.


Er stellte weiterhin in Aussicht, dass der Senat möglicherweise im Rahmen eines Teil-Musterentscheides über einzelne Feststellungsziele, insbesondere über die aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen entscheiden werde. Die Frage, ob eine Beweisaufnahme vorzunehmen sei, hänge hingegen maßgeblich von der Beantwortung rechtlicher Fragestellungen ab. In diesem Zusammenhang wird sich der Senat nunmehr insbesondere auf die Frage der Kursrelevanz, eines hierauf gerichteten Verschuldens der maßgeblichen Personen sowie darauf konzentrieren, ob die VW AG unvollständige Geschäftsberichte verfasst hat.


Nun werden die Parteien Gelegenheit haben, insbesondere zur Frage der Kursrelevanz einer etwaigen Insiderinformation Stellung zu nehmen, weshalb die bis dahin ursprünglich anberaumten Termine aufgehoben werden.


Der nächste Verhandlungstermin ist für Montag, 1. Juli 2019, 10.00 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig vor-gesehen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460

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