Schriftzug "Oberlandesgericht Braunschweig" (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Geschichte

Die Herzogliche Kanzlei und das Hofgericht (1548 bis 1806)


Hofgerichtsordnung (Druck aus 1663)
Hofgerichtsordnung (Druck aus 1663)
Zu Beginn des 16. Jahrhunderts erforderte die wachsende Vielfalt des Wirtschaftslebens ein Gerichtswesen und eine Rechtsordnung, die damit Schritt halten konnten. Entscheidende Impulse für die Bildung Oberster Landesgerichte als ständiger staatlicher Einrichtung gab die Schaffung des Reichskammergerichts mit einer eigenen Verfahrensordnung (1498) und des Reichshofrates (1501, 1518). Damit einher ging die Ausbildung von Berufsjuristen durch die juristischen Fakultäten der Universitäten und die Rezeption des römischen Rechts, das den deutschen Rechtsbüchern und den teilweise noch geltenden Stammesrechten überlegen war.

Wie anderenorts auch, kam im Land Braunschweig-Wolfenbüttel der Herzoglichen Kanzlei als zentrales Hofamt zunächst die entscheidende Funktion zu. Sie war Verwaltungs- und Justizbehörde in einem. Ob die erste Kanzleiordnung aus dem Jahr 1535 oder 1548 datiert, ist umstritten. Ihrem Inhalt nach regelte sie die Kanzlei als Hauptbüro für die Regierungsangelegenheiten des Landesherrn und zugleich als höchste Instanz in Justizangelegenheiten für die Untertanen. Im Hinblick auf die stetig zunehmenden Justizaufgaben errichtete Herzog Heinrich der Jüngere um die Jahreswende 1556/57 das Hofgericht. Die Verfahrensordnung für dieses Gericht war die Hofgerichtsordnung vom 06.12.1556, deren Verfasser der Kanzler des Herzogs, Joachim Mynsinger von Frondeck, war– ein aus Württemberg stammender Jurist und Humanist von europäischem Rang. Mit der Errichtung des Hofgerichts ging die Einführung des römischen Rechts und des rechtsgelehrten Richters für das Herzogtum einher, was für das Rechts- und Gerichtswesen des Landes eine tiefe Zäsur bedeutete.

Das Hofgericht wurde mit einem Hofrichter und mehreren Assessoren besetzt. Die Hofgerichtsordnung wurde wiederholt geändert, ihre letzte Fassung erhielt sie unter Herzog August im Jahre 1663.

Bestrebungen im Sinne einer behördlichen Verselbstständigung gab es in den Jahren 1580 bis 1588, als das Hofgericht als eigenständige Dienststelle in Gandersheim amtierte. Wegen vorhandener Rivalitäten und Widerstände aus dem Umfeld der Fürstlichen Ratsstube (Kanzlei) blieb dieser Zustand Episode. Nach Rückverlagerung des Hofgerichts in die Residenz sah man sich auf dem Gebiet der Rechtsprechung zunehmender Konkurrenz durch die Kanzlei ausgesetzt. Obwohl es ursprünglich als höchstes Gericht ins Leben gerufen war, blieb es kompetenzmäßig im Schatten der Kanzlei, die sich bei allmählicher Abtrennung ihrer übrigen Ressortbereiche als "Justiz-Kanzlei" immer mehr zu einem weiteren obersten Landesgericht entwickelte. Bis zum Jahr 1806 blieb es bei dem Nebeneinander zweier oberster Landesgerichte.

Zur nächsten Seite (Napoleonische Ära)

Kanzleigebäude in Wolfenbüttel

Kanzleigebäude in Wolfenbüttel

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln